Sie hat die Aussagen zudem auch auf geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder anderen Beweismitteln hin geprüft. Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass in den Ausführungen der Privatklägerin ein quantitativer Detailreichtum und weitere Realkennzeichen auszumachen seien, so insbesondere eine logische Konsistenz, räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (vgl. US 29). Die Angaben erschienen in der Gesamtschau stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend;