Plan ASKJ 119). Die Vorinstanz hat in ihrem schriftlichen Urteil die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin sehr ausführlich und eingehend dargelegt und gewürdigt (vgl. US 18-30), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat die Aussagen zudem auch auf geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder anderen Beweismitteln hin geprüft.