Auch wenn diese Beweismittel für sich alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt. 2.4 Subjektive Beweismittel 2.4.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme fand am 17. Oktober 2021 um 07:27 Uhr – also wenige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 469 ff.). Am 2. November 2021 wurde die Privatklägerin von der Jugendanwältin des Kantons Zürich ein weiteres Mal befragt (AS 491 ff.).