Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen. Ergänzend liegen jedoch verschiedene objektive Beweismittel wie die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten, die körperliche Untersuchung und Analyse des Blutalkoholgehalts, die Sicherung von DNA-Spuren sowie die fotografische Dokumentation der Örtlichkeiten vor. Auch wenn diese Beweismittel für sich alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt.