Pläne AS 459, 188, ASKJ 119). Hinsichtlich der Gründe für die örtliche Verschiebung und der weiteren Begebenheiten liegen voneinander abweichende Angaben der beiden Direktbeteiligten vor. Der angeklagte Sachverhalt ist damit bestritten und zu beweisen. 2.3 Objektive Beweismittel Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Jugendlichen vorgeworfene und von diesem bestrittene Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen.