Der Jugendliche bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die Kolleginnengruppe dazugesellte. In der Folge hielten sich die Privatklägerin und der Jugendliche, wie auch die weiteren Personen, im Club auf, tanzten und tranken Alkohol (AS 446 ff., 175, 469, 495 f.; ASKJ 109, 090, 094). Die Privatklägerin war nach Mitternacht relativ stark alkoholisiert. Sie hatte Mühe, sich selbstständig auf den Beinen zu halten und zeitweise war ihr schwindlig. H.___ schlug vor, mit der Privatklägerin an die frische Luft zu gehen.