Er fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen. Die Privatklägerin kam mit zwei Kolleginnen zum Club und traf sich dort mit H.___, der Cousine des Jugendlichen. Auf dem Parkplatz kam es dabei zu einem kurzen ersten Begrüssungskontakt zwischen der Privatklägerin und dem Jugendlichen (AS 441 f., 446 f., 174, 469, 493, 495; ASKJ 090). Nach erfolgtem Einlass in den Club fand die Kolleginnengruppe keinen freien Tisch bzw. keine Lounge. Der Jugendliche bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die Kolleginnengruppe dazugesellte.