2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Strittiger Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Jugendliche sich am späteren Abend des 16. Oktober 2021 (bzw. in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021) im [Nachtclub] aufhielten. Sie hatten einander zuvor nicht gekannt. Der Jugendliche war über das Wochenende mit seiner Familie bei der Familie seiner Cousine zu Besuch. Er fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen.