Zudem ist festzuhalten, dass sich die relevanten Erkenntnisse aus der körperlichen Untersuchung nicht aus den dortigen Angaben des Jugendlichen ergeben. Das fragliche Gutachten über die körperliche Untersuchung des Jugendlichen – inklusive seiner Angaben – ist damit uneingeschränkt verwertbar. V. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff.