StPO) handelt, der sich eine beschuldigte Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO zu unterziehen hat und bezüglich derer kein Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht. Die körperliche Untersuchung fand am 17. Oktober 2021 um 20:20 Uhr und damit nach den beiden polizeilichen Einvernahmen um 12:58 Uhr sowie um 17:46 Uhr statt. Im Rahmen der beiden polizeilichen Einvernahmen wurde der Jugendliche in Anwesenheit seiner Verteidigerin im Detail über seine Rechte belehrt. Zudem fand im Vorfeld ein Instruktionsgespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin statt. Der Jugendliche war also bereits mehrfach über seine Rechte aufgeklärt worden, als die körperliche Untersuchung vorgenommen wurde.