2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung Der Jugendliche lässt – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – einwenden, die von ihm gemachten Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar, da die untersuchende Person die Belehrung betreffend sein Aussage- und Mitwirkungsrecht unterlassen habe (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 4 f.). Dazu ist vorab festzuhalten, dass es sich bei einer durch die Verfahrensleitung angeordneten körperlichen Untersuchung um eine gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme (Art. 249 ff. StPO) handelt, der sich eine beschuldigte Person nach Art.