Seitens des Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Einvernahme vom 17. Oktober 2021 ist folglich verwertbar. 2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung Der Jugendliche lässt – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – einwenden, die von ihm gemachten Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung seien nicht zu seinem Nachteil verwertbar, da die untersuchende Person die Belehrung betreffend sein Aussage- und Mitwirkungsrecht unterlassen habe (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 4 f.).