Die zuständige Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402). Die Einvernahme von H.___ als Auskunftsperson erfolgte damit noch im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, in welchem keine Teilnahmerechte existieren. H.___ ist zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals als Zeugin befragt worden und hat sich frei und eingehend zur Sache geäussert. Seitens des Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen Konfrontationsrecht gewahrt wurde.