Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des Fragerechts verzichtet wurde. Die ersten Angaben der Auskunftspersonen gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort sind damit verwertbar. Dasselbe gilt auch für die polizeiliche Einvernahme von H.___ vom 17. Oktober 2021. Die betreffende Einvernahme fand unmittelbar nach dem Vorfall um 04:03 Uhr statt. Die zuständige Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402).