Werden durch diese Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Nur wenn die früheren Aussagen im Wesentlichen lediglich formal bestätigt werden bzw. keine substanzielle Äusserung zur Sache erfolgt, ist die frühere Befragung nicht verwertbar (vgl. u.a. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2). Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des Fragerechts verzichtet wurde.