Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch gewahrt wurde. Der Konfrontationsanspruch beinhaltet, dass die einvernommene Person sich in Anwesenheit der beschuldigten Person inhaltlich nochmals zur Sache äussert, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die früheren Angaben von der einvernommenen Person wortwörtlich wiederholt werden. Werden durch diese Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden.