etc.» auf. In dieser Phase bestehen keine Teilnahmerechte. Hinweise darauf, dass im Polizeirapport etwas nicht korrekt wiedergegeben wäre, gibt es keine. Der Rapport mit den darin wiedergegebenen Angaben der Auskunftspersonen stellt demnach grundsätzlich ein verwertbares Beweismittel dar. F.___ und G.___ wurden zudem am 10. März 2022 jeweils im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme bzw. Konfrontationseinvernahme durch die zuständige Jugendanwältin ausführlich als Zeuge bzw. Zeugin befragt. Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch gewahrt wurde.