US] 8 f.) im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen und Angaben verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen inkl. Zitierung der Rechtsprechung kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Angaben von G.___ und F.___ wurden im Polizeirapport (AS 402) aufgeführt. Es handelte sich dabei um Erstaussagen bzw. Angaben gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort und nicht um eine formelle schriftliche Einvernahme. Die Polizei musste sich einen ersten Überblick über das Geschehen verschaffen und nahm von den anwesenden Personen die entsprechenden Angaben zu den klassischen W-Fragen «Wer? Was? Wann? Wo? etc.» auf.