die beabsichtigte sexuelle Handlung vornehmen konnte, blieb es beim Versuch. IV. Formelles 1. Verwertbarkeit der Einvernahmen von Auskunftspersonen Wie bereits vor der Vorinstanz lässt der Jugendliche auch im Berufungsverfahren einwenden, die Aussagen von G.___, F.___ und H.___ im Rahmen des Polizeirapports seien nicht verwertbar (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand in ihrem Urteil (Urteil Vorinstanz Seite [nachfolgend: US] 8 f.) im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen und Angaben verwertbar sind.