III. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Rechtskraft Das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 ist einzig bezüglich der Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 5 und 6), der Anordnung der Löschung der auf den sichergestellten Mobiltelefonen gesicherten Daten (Dispositivziffer 7), der Verweisung der [Versicherung] auf den Zivilweg (Dispositivziffer 10) sowie bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Dispositivziffer 11 teilweise) und der amtlichen Verteidigerin (Dispositivziffer 12 teilweise) in Rechtskraft erwachsen. 2. Bestrittener Vorhalt