40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen. 2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.