Am 5. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. II. Anwendbares Recht und Übergangsbestimmungen 1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit.