Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. Februar 2024 erklärte der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 18. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch der versuchten sexuellen Nötigung inkl. Bemessung der Strafe und Bewährungshilfe (Dispositivziffern 1-4), die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 11-13). 13. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2024 auf eine Anschlussberufung (ASB 012).