8. Gegen diese Jugendverfügung (Strafbefehl) erhob der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 1. Februar 2022 Einsprache (AS 066 ff.). In der Folge verfügte die Jugendanwältin am 2. Februar 2022 die forensische Auswertung der ab den Mobiltelefonen des Jugendlichen und der Privatklägerin sichergestellten Daten (AS 063 f.) und befragte am 10. März 2022 die bereits vor Ort durch die Polizei befragten Auskunftspersonen F.___ und G.___ als Zeugen unter Wahrung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin (AS 147 ff., AS 164 ff.). Am 11. April 2022 folgte eine Schlusseinvernahme des Jugendlichen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin (AS 140 ff.).