Zudem wurde er auf Anordnung der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.). Im Anschluss an die Hafteinvernahme durch die Jugendanwältin wurde der Jugendliche am 18. Oktober 2021, um 14:30 Uhr, aus der Haft entlassen (AS 479 ff.). Gleichzeitig wurden ihm als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für den Kanton Zürich und ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin auferlegt (AS 643 ff.). 6. Am 2. November 2021 fand eine Einvernahme der Privatklägerin durch die Jugendanwältin unter Gewährung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin statt (AS 491 ff.).