4. Die Privatklägerin wurde auf Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.). 5. Ab 12:58 bzw. 17:46 Uhr wurde der Jugendliche im Beisein der aufgebotenen Pikett-Verteidigerin durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 436 ff., 461 ff.). Zudem wurde er auf Anordnung der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.).