2. Um 02:50 Uhr wurde der beschuldigte Jugendliche A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) vor Ort durch die Polizei vorläufig festgenommen. Ein durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von 0,42 mg/l, was 0,84 Promille entspricht. 3. Ab 04:30 Uhr wurde H.___, die Cousine des Jugendlichen, durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 476 ff.). 4. Die Privatklägerin wurde auf Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.).