Die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich abzuschreiben. Subeventualiter sei eine reduzierte Gebühr festzusetzen und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten abzuschreiben. 5. Es sei A.___ für den erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. ------------ Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte 1.