durch Rechtsanwältin Sarah Trüb, sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Geraldine Walker, seien gerichtlich festzusetzen, wobei festzustellen sei, dass die amtliche Verteidigerin für die Aufwendungen bis 25. Januar 2022 mit Jugendverfügung vom 26. Januar 2022 bereits mit CHF 2' 169.85 entschädigt worden sei. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ sei zu verzichten. 9. A.___ sei ein angemessener Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Rechtsanwältin Sarah Trüb für den beschuldigten Jugendlichen und Berufungskläger: 1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv festzustellen.