{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n2.2 Die amtliche Verteidigerin des Jugendlichen, Rechtsanwältin Sarah Trüb, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 41,52 Stunden geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 5. November 2024 geschätzt wurde. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in mehreren Punkten als überhöht: Die von der Verteidigerin geschätzte Dauer der Verhandlung erfasst sie inkl. mündlicher Eröffnung und Wartezeit sowie Nachbesprechung mit insgesamt 9,5 Stunden. Die Berufungsverhandlung inklusive der mündlichen Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich rund 3 Stunden. Die Wartezeit während der geheimen Beratung des Gerichts ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, womit 6,5 Stunden zu kürzen sind. Am Tag der Verhandlung und dem folgenden verrechnet die Verteidigerin wiederum insgesamt 3,25 Stunden für Besprechungen mit dem Jugendlichen und das Studium des begründeten Urteils. Auch dieser Aufwand ist überhöht. Praxisgemäss wird eine Stunde für die Nachbearbeitung entschädigt. Somit sind 2,25 Stunden nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht die Rechtsanwältin insgesamt 21,67 Stunden geltend, wobei am 1. November 2024 auch ein Telefonat und diverser E-Mailaustausch mit dem Jugendlichen erfasst sind. Im Ergebnis erweist sich dieser Aufwand als zu hoch für ein Plädoyer im Rahmen einer amtlichen Verteidigung. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Positionen vom 1. November 2024, die kaum den übermässigen Teil der insgesamt 6,17 Stunden an diesem Tag beansprucht haben dürften, erscheinen insgesamt 15 Stunden für die Erarbeitung des Plädoyers angemessen, die restlichen 6,67 Stunden sind zu streichen. Damit sind der amtlichen Verteidigerin 26,1 Stunden zu je CHF 190.00 (anstelle der geltend gemachten CHF 180.00 pro Stunde) zu vergüten. Ihre Entschädigung beträgt für das Berufungsverfahren somit CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird wiederum verzichtet.\nDemnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 1 Abs. 2, Art. 11, Art. 25 Abs. 1, Art. 29, Art. 35 JStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 40, Art. 44 JStPO; Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 138 Abs. 1 und 1bis, Art. 267 Abs. 3, Art. 422 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO\nerkannt:\n1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 1 Jahr.\n3. A.___ werden im Erstehungsfall 2 Tage Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.\n4. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.\n5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 (Urteil der Vorinstanz) werden folgende sichergestellten Gegenstände E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.\n6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).\n7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind die durch die Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten (Geschäfts-Nr. [...]) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.\n8. A.___ wird verurteilt, E.___ Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich vorbehalten.\n9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, zu bezahlen.\n10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz wird die [Versicherung] zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.\n11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.\n12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet."}