{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).\nDem Beschleunigungsgebot kommt im Jugendstrafrecht sogar besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Es zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht nicht als «Tatstrafrecht», sondern als «Täterstrafrecht» ausgestaltet ist. Damit eine Sanktion gegenüber Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren soll daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n3.2 Vorliegend ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 23. September 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 27. Februar 2024 ist angesichts des überblickbaren Sachverhalts und der nicht sehr umfangreichen Verfahrensakten mit rund 17 Monaten deutlich zu lang.\nImmerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 23. September 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist indes eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Wochen auf sieben Wochen vorzunehmen, zumal es sich um ein Jugendstrafverfahren handelt.\nDie Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.\n4. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann indes keine härtere Sanktion als ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen bei einer Probezeit von 1 Jahr verhängt werden. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz ausgefällten Strafmass.\nVIII. Zivilforderungen\n1. Schadenersatz\nIn Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird der Jugendliche gegenüber der Privatklägerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 91.80 verurteilt. Vorzubehalten bleibt zudem antragsgemäss die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch die Privatklägerin.\n2. Genugtuung\nAuch in Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist für die rechtlichen Voraussetzung wie auch die Ausführungen zur konkreten Bemessung vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, erscheint als angemessen und ist demzufolge zu bestätigen.\nIX. Entschädigungen und Kosten\n1. Erstinstanzliches Verfahren\nBei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.\n2. Berufungsverfahren\n2.1 Die Berufung des Jugendlichen war weitestgehend erfolglos, es wurde einzig auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet. Entsprechend hat er die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 4’700.00, im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 4'230.00) zu tragen."}