{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n2.1 Was die Schwere der Rechtsgutsverletzung angeht, ist festzuhalten, dass – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung – Berührungen im Intimbereich nicht als lediglich leicht einzustufende sexuelle Handlungen betrachtet werden können. Der Jugendliche verletzte durch sein Vorgehen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Privatklägerin in erheblicher Weise, was bei ihr zu psychischen Folgen wie Ängsten und Vertrauensverlust führte, welche sich auch auf ihre Arbeitstätigkeit und Freizeitgestaltung auswirkten (ASKJ 106 f.). Der Jugendliche nahm zweimal einen Anlauf, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen und reagierte mit einer Ohrfeige auf ihren körperlichen und verbalen Widerstand. Auch wenn deutlich stärkere Nötigungshandlungen denkbar wären, so ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns doch eine gewisse Hartnäckigkeit im Vorgehen zu erkennen – dies hat umso mehr zu gelten, als der Jugendliche bereits auf dem Weg zum späteren Ereignisort mehrfach versuchte, sich der Privatklägerin in sexueller Absicht zu nähern, von dieser aber jeweils abgewiesen wurde. Letztlich liess er nur von der Privatklägerin ab, weil es dieser gelang, wieder auf die Beine zu kommen und auf sich aufmerksam zu machen. Der Jugendliche handelte zweifelsohne mit direktem Vorsatz, wobei aufgrund der vorgängigen Textnachrichten an seine Cousine auch nicht einfach von einem spontanen Tatentschluss unter Alkoholeinfluss auszugehen ist. Vielmehr hatte er offensichtlich bereits im Club ein Auge auf die Privatklägerin geworfen und ging in der Folge mit der alkoholisierten Privatklägerin nicht bloss «an die frische Luft», sondern geleitete sie gezielt weg vom Club in einen abgelegenen, dunklen Bereich und bedrängte sie bereits auf dem Weg dorthin. Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu berücksichtigen. Der Jugendliche stand zum Tatzeitpunkt überdies wenige Tage vor dem Übertritt ins Erwachsenenalter bzw. die Volljährigkeit, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Lage ist, sich einer Frau gegenüber mit dem angezeigten Respekt zu verhalten. Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit später begangen, wäre er nach Erwachsenenstrafrecht mit ungleich härteren Konsequenzen konfrontiert gewesen. In Anbetracht der gesamten denkbaren Bandbreite der Handlungen, welche den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen, ist vorliegend objektiv noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint das von der Vorinstanz – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung vor Berücksichtigung des Versuchs – festgesetzte Strafmass von sechs Wochen (US 45) als zu milde. Bei vollendeter Tatbegehung erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen.\nIm Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, weshalb es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Der Jugendliche brach die Tathandlungen nicht von sich aus ab, sondern weil die Privatklägerin sich von ihm loslösen und verbal auf sich aufmerksam machen konnte. Überdies erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl. Einvernahme ASKJ 106 ff.). Es erscheint daher aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion von einem Viertel auf neun Wochen als angemessen.\n2.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Jugendliche bestreitet den Vorhalt, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden. Seit der hier zu beurteilenden Tat wurde der inzwischen als Erwachsener geltende Jugendliche mit Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. März 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'300.00 verurteilt. Diese erneute Delinquenz während laufendem Verfahren ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Strafe ist aufgrund der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens um eine Woche auf zehn Wochen zu erhöhen.\n2.3 Die auszufällende Strafe ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 45) bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf ein Jahr festzusetzen.\n2.4 Seit der Tatbegehung sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen. Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht. Zudem ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig, hat zwei Lehren abgeschlossen und steht im Berufsleben. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern verzichtet werden.\n3. Verletzung des Beschleunigungsgebots"}