{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nGemäss Art. 35 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den Aufschub von Strafen gelten die Art. 29 bis 31 JStG sinngemäss. Gemäss Art. 29 JStG beträgt die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Zudem können Weisungen erteilt und eine begleitende Bewährungshilfe angeordnet werden.\n1.4 Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht darf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Verschulden nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB); dieses soll aber nicht das entscheidende Kriterium sein. Im Vordergrund steht der Gedanke der Erziehung und Besserung. Die Strafe muss dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des Jugendlichen angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf die Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt. Die Wahl der Sanktion beurteilt sich nach dem, was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint. Dies wiederum beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild und Erziehungszustand. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts dienen nicht der Tatvergeltung, sondern verfolgen das Ziel, den Jugendlichen im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, Richterliche Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014 S. 351, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).\nHauptziel des Jugendstrafrechts ist die Legalbewährung durch Ausfällung einer erzieherisch ausgerichteten Sanktion. Dabei ist der in Art. 2 Abs. 1 JStG verankerte Erziehungs- und Schutzgedanke zu berücksichtigen. Zusätzlich ist nach Abs. 2 der Bestimmung den Lebens- und Familienverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Im Rahmen der Wahl der Sanktion fallen u.a. folgende Faktoren als zu berücksichtigende Punkte in Betracht: das Alter, die familiären Verhältnisse, die geistige Reife, die körperliche Verfassung, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, gezeigte Reue, eine Einlassung auf den Tatvorwurf, die Wirkung einer gleichzeitig anzuordnenden Schutzmassnahme, die persönliche Entwicklung in der Vergangenheit und die sozialen Perspektiven in der Zukunft. Insbesondere ist auch einer positiven Entwicklung des Jugendlichen seit der Tatbegehung Rechnung zu tragen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist danach zu fragen, mit welcher Strafe sich zukünftige Taten vermeiden lassen. Doch hat auch das Jugendstrafrecht die Aufgabe, Werte und Normen zu schützen. Das Verschulden des Jugendlichen ist daher bei der Strafwahl ebenfalls mitzuberücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Strafen im Regelfall diejenige gewählt werden, die den Jugendlichen am wenigsten hart trifft. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, die für den Jugendlichen geeignetste Sanktion anzuordnen. Der Richter hat demnach den Nutzen jeder Strafe im Hinblick auf die künftige Legalbewährung des Jugendlichen kritisch zu überprüfen. Lassen weder eine Busse noch eine persönliche Leistung eine positive Reaktion des Jugendlichen erwarten, kann bei Verbrechen oder Vergehen die eingriffsschwerste Sanktion des Freiheitsentzugs angeordnet werden (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 351 bis 353).\nBei der Bestimmung der Strafhöhe ist das methodische Vorgehen bei der Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 47 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Das Verschulden, das die Komponenten Schwere der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe und Ziele sowie Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (Tatkomponenten) aufweist, dient als Bemessungsansatz, wobei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe (Täterkomponenten) zu berücksichtigen sind. Der Erziehungsgedanke soll bei der Bestimmung der Strafhöhe aber ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden. Abschliessend ist stets zu prüfen, ob die Strafe in einem vernünftigen Verhältnis zum Erziehungsziel steht (vgl. Tabea Mazenauer / Christoph Reut, a.a.O., S. 353).\n1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).\n2. Konkrete Strafzumessung"}