{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nSteht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).\n2.2.2 Die sexuelle Nötigung im Sinne des alten Rechts (mit Nötigungsmittel) ist nun in Art. 189 Abs. 2 StGB geregelt. Die Sanktion nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 189 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) entspricht der Sanktion der sexuellen Nötigung nach neuem Recht (Art. 189 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe).\nDa der Beschuldigte versucht hat, die Privatklägerin zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen, worauf zurückzukommen sein wird, sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nach dem Gesagten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.\n3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von Art. 189 aStGB wie auch des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (US 40 f.). Darauf kann verwiesen werden.\n4. Subsumtion\nNach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Jugendliche der am Boden liegenden, körperlich unterlegenen und ausserdem stark alkoholisierten Privatklägerin zweimal gewaltsam die Hosen bis zu den Knien hinunterzog. Der Privatklägerin gelang es jedoch beide Male, die Hose wieder hochzuziehen, wobei sie dem Jugendlichen gleichzeitig verbal und durch körperliche Abwehrhandlungen zu verstehen gab, dass sie damit nicht einverstanden war. Bereits im Vorfeld hatte die Privatklägerin auf dem Weg nach dem Verlassen des Clubs die sexuellen Annäherungsversuche des Jugendlichen verbal und körperlich abgewiesen. Sie wehrte sich gegen das Hinunterziehen der Hosen verbal durch Schreien und physisch durch Wegstossen und Abwehren der Hände, was dazu führte, dass der Jugendliche ihr eine Ohrfeige gab – offensichtlich mit dem Ziel, ihre Gegenwehr zu bremsen und das Erregen von Aufmerksamkeit durch die Schreie zu verhindern. Das Ziel des zweimaligen Herunterziehens der Hose gegen den ausdrücklichen Willen der körperlich unterlegenen Privatklägerin kann dabei nur gewesen sein, sich Zugang zu ihrem Intimbereich zu verschaffen und sie dort mindestens berühren zu wollen. Dabei hätte es sich zweifellos um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB gehandelt (vgl. Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa 2021, Art. 189 N 8). Ebenso erfüllen das zweimalige gewaltsame Herunterziehen der Hose und die Ohrfeige in der konkreten Situation das Tatmittel der Gewalt. Klar erkennbar war für den Jugendlichen aufgrund der körperlichen und verbalen Abwehr, dass die Privatklägerin mit den Handlungen nicht einverstanden war. Der Jugendliche versuchte gleichwohl, seine beabsichtigten Handlungen weiterzuführen, was ihm letztlich aber nicht gelang, weil die Privatklägerin sich lösen und aufstehen konnte und in der Folge andere Personen auf sich aufmerksam machte. Die subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung sind vollumfänglich erfüllt. In objektiver Hinsicht kam es aufgrund der erfolgreichen Abwehr jedoch nicht zur Duldung einer sexuellen Handlung. Es liegt daher ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.\nDer Jugendliche hat sich der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.\nVII. Strafzumessung\n1. Allgemeines\n1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.\n1.2 Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat oder nicht.\n1.3 Nach Art. 11 JStG verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Das Jugendstrafrecht kennt als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) sowie den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Mit einem Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann ein Jugendlicher bestraft werden, der nach der Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 25 Abs. 1 JStG)."}