{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nGrundsätzlich ins Bild passen zudem verschiedene Äusserungen des Jugendlichen in Chats und Textnachrichten am gleichen Abend. So schrieb er beispielsweise, er gehe nachher noch ins [Nachtclub], was wolle man mehr, nur noch eine bumsen (AS 221 f., 253 f.). Seiner Cousine schrieb er zudem zweimal, er wolle diese Türkin (AS 310 f.). Diese Äusserungen zeigen klar, dass sich der Jugendliche an diesem Abend gedanklich mit Geschlechtsverkehr und der Privatklägerin befasste, und er offenbar auch das Bedürfnis hatte, diese Gedanken mit Dritten zu teilen. Ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin im Vorfeld des Ereignisses ist demnach zweifellos zu bejahen.\nKlar widerlegt ist im Übrigen, dass es sich bei den beiden Männern, welche angeblich zum Ereigniszeitpunkt mit einem BMW mit albanischen Kontrollschildern vor Ort gewesen sein sollen, um den Bekannten der Privatklägerin, K.___, und dessen Kollegen L.___ gehandelt haben könnte. Die Beiden waren um 00:32 Uhr nachweislich noch am Testen im Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen, wie sich aus einem an die Privatklägerin geschickten Foto ergibt (AS 350 ff.). Plausibel erscheint indes vor diesem Hintergrund und der erwähnten Angaben bzw. Sprachnachricht des Jugendlichen, dass die Cousine vorderhand nicht weiter beunruhigt war ob der Abwesenheit der Privatklägerin – was angesichts der Version des Niederschlagens und der anschliessenden Entführung durch die zwei Albaner mit dem BMW mit Sicherheit der Fall gewesen wäre – , sondern dass sie im Club weitergefeiert hat – nota bene zusammen mit dem Jugendlichen –, in der Annahme, die Geschädigte sei mit ihren beiden Kollegen mitgegangen.\nZusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Version des Jugendlichen angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie der Behauptungen, welche sich mit objektiven Beweismitteln widerlegen lassen, völlig unglaubhaft ist.\n2.4.3 Aussagen weiterer Personen\nFür die Aussagen der im vorliegenden Verfahren als Zeugen befragten G.___, F.___ und H.___ wird auf die entsprechenden Einvernahmen in den Akten verwiesen. Soweit relevant, wurden ihre Aussagen vorstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bereits berücksichtigt.\n2.5 Fazit\nAls Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass auf die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Diese werden zusätzlich durch weitere Beweismittel bzw. Indizien – insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___, aber auch die Mobiltelefonauswertungen und die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen – gestützt. Eine Falschbezichtigung bzw. Verwechslung von Personen durch die Privatklägerin kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Der auf den Angaben der Privatklägerin basierende Anklagesachverhalt kann damit grundsätzlich als erstellt erachtet werden und ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.\nVI. Rechtliche Würdigung\n1. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat (die Jugendanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung), womit für den vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot gilt.\n2. Anwendbares Recht\n2.1 Die Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) haben mit der auf den 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts einige Änderungen erfahren.\n2.2 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 17. Oktober 2021 begangen hat, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.\n2.2.1 Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2)."}