{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nWie die Vorinstanz in ihrem Urteil ebenfalls festhält (US 30), wirken die Aussagen des Jugendlichen auf den ersten Blick konstant. Allerdings beinhalten sie zahlreiche Unstimmigkeiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbare bzw. tatsachenwidrige Schilderungen. Die Vorinstanz hat diese in ihrem Urteil auf den Seiten 30 bis 39 sehr ausführlich und überzeugend aufgezeigt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits die Aussagen des Jugendlichen zu den aufgesuchten Örtlichkeiten nach Verlassen des Clubs wecken erste Zweifel. So ist an der von ihm bezeichneten Stelle bei den Parkplätzen mit dem Randstein kein eigentlicher Abhang vorhanden, den man hinunterrutschen bzw. -rollen könnte, wie dies der Jugendliche ausgesagt hat (AS 442 f., 483). Auf den anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen Verteidigerin eingereichten Fotos ist zwar anschliessend an die Parkfelder und den Randstein unmittelbar abfallendes Wiesland zu erkennen, jedoch nicht im Sinne eines eigentlichen Abhangs. Letztlich ist aber auch nicht entscheidend, ob die Privatklägerin und der Jugendliche dort über den Randstein hinaus um- und ins Gras gefallen oder anschliessend auf dem Gras noch weiter runtergefallen sind. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll sich das Hinfallen denn auch nicht genau an dieser Stelle ereignet haben, sondern einige Meter weiter rechts vorbei an dem mit hellen Wänden eingekleideten Autounterstand auf der Rückseite der [Firma] [Ort 1] (ASKJ 119). Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Ort, an welchem die Privatklägerin durch G.___ und F.___ aufgefunden wurde (AS 168, 171). Dieser Ort unterscheidet sich jedoch vom Ort, an welchem der Jugendliche gemäss seinen Angaben der Privatklägerin vorgeschlagen haben will, sich auf den Randstein zu setzen, während dort gleichzeitig auch ein BMW [Modell] mit albanischen Kontrollschildern gestanden haben soll, aus welchem dann die beiden Männer ausgestiegen sein sollen (AS 443). Auch die Schilderungen des Jugendlichen im Zusammenhang mit diesem BMW und seinen Insassen wirken alles andere als glaubhaft. So gibt er an, er habe nach einem ersten Faustschlag, dem er habe ausweichen können, einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, der zu einer Ohnmacht geführt habe (AS 443). Im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin konnten jedoch keinerlei Verletzungen oder Spuren festgestellt werden, welche sich mit einem solchen Schlag vereinbaren liessen (ASKJ 017 ff.). Weitere von ihm angegebene Verletzungen bzw. Spuren an einzelnen Körperstellen können zudem nicht vom Ereigniszeitpunkt stammen bzw. haben einen anderen Ursprung (ASKJ 020 f.). Damit ist die Version des Jugendlichen, er sei von zwei Männern angegriffen worden, als widerlegt zu betrachten. Dazu kommt, dass der Jugendliche nach dem Geschehen gegenüber seiner Cousine diesen angeblichen Angriff, welcher immerhin zu einer Ohnmacht geführt haben soll, in etlichen Text- und Sprachnachrichten mit keinem Wort erwähnte (vgl. Ausführungen US 32). Die Cousine erfuhr davon gemäss ihren Aussagen vor der Vorinstanz erst am folgenden Tag vom Vater des Jugendlichen (ASKJ 092). In einer Sprachnachricht an seine Cousine um 00:56:05 Uhr sagt der Jugendliche zudem, der Mann habe gesagt, er nehme sie, es sei besser, weil er… – er (der Jugendliche) habe gesagt, ok, er (der Mann) solle sie nehmen, aber er solle auf sie aufpassen (AS 375, US 33). Diese Schilderung eines einvernehmlichen Ablaufs steht in direktem Widerspruch zu den späteren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, wonach er niedergeschlagen und die Privatklägerin von den Männern sozusagen «entführt» worden sei. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die ganze Geschichte mit den zwei Männern im BMW mit den albanischen Kontrollschildern völlig unglaubhaft erscheint und in direktem Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von weiteren Beteiligten und sachlichen Beweismitteln wie Sprachnachrichten oder den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung steht. Als ebenso unglaubhaft erscheinen die Aussagen des Jugendlichen, wonach er sich, nachdem er aus der Ohnmacht wieder zu sich gekommen sei, zurück zum Club begeben und sich in der Folge bei der dortigen Treppe aufgehalten habe, bis er draussen zur Polizei gegangen sei (AS 176). Aufgrund der absolut glaubhaften Aussagen seiner Cousine (AS 476, ASKJ 091, 097 ff.) und auch eines Selfie-Bildes (AS 316) kann vielmehr als erstellt gelten, dass er sich nach dem Ereignis wieder im Club aufgehalten hat, bis eine Kollegin die Cousine angerufen und mitgeteilt hat, sie sollen rauskommen, die Polizei sei hier. Die Aussagen des Jugendlichen lassen sich auch nicht mit dem zeitlichen Ablauf, der durch die Aussagen der beiden Zeugen G.___ und F.___ bestätigt wird, in Einklang bringen: Sie schilderten, sie hätten jemanden Schreien gehört, gingen hin, sahen jemanden weglaufen und fanden sodann sie die aufgelöste Privatklägerin auf. Wann sich die behauptete «Entführung» abgespielt haben sollte, erschliesst sich in keiner Weise. Es gibt keinerlei Indizien, dass die Privatklägerin zu irgendeiner Zeit um den Vorfall herum weg gewesen wäre, im Gegenteil, sie wurde ja durch die beiden Zeugen aufgefunden."}