{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nAnlässlich der Berufungsverhandlung gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe und keine Aussagen machen möchte. Auf Vorhalt, wonach die Rechtsmedizin keine von einem Schlag auf den Hinterkopf herrührenden Verletzungen habe feststellen können, gab er an, dass er Verletzungen am Hinterkopf gehabt habe, wollte dann aber keine weiteren Aussagen machen. In Bezug auf die vorgehaltenen Angaben der Auskunftspersonen betreffend Kleidung der weglaufenden Person gab der Jugendliche an, er habe ein weisses Oberteil und ein schwarzes Gilet getragen, aber das würden viele Leute tragen, es hätte auch jemand anderes dies tragen können, nicht nur er. Auf Vorhalt der festgestellten DNA-Spuren am Hals der Privatklägerin gab der Jugendliche an, dass es sein könnte, dass er sie beim Reden im Club ein bisschen angespuckt habe oder so. Auf Vorhalt der Chatmitteilungen, wonach er «noch eine bumsen» möchte und er «diese Türkin» wolle, gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er habe mit seiner Cousine öfters aus Spass solche Sprüche gemacht, aber dass er das vorgehabt hätte, sei nicht so. Er wisse nicht mehr, ob mit der Türkin die Privatklägerin gemeint gewesen sei. Nach einem kurzen Unterbruch zwecks Besprechung mit seiner Verteidigerin, gab der Jugendliche zu Protokoll, dass er keine Aussagen mehr machen möchte, er wolle nichts dazu sagen.\nZusammengefasst ergibt sich aus den Aussagen des Jugendlichen folgender Ablauf (vgl. US 17 f.): Nachdem sie draussen gewesen seien, seien sie spazieren gegangen. Die Privatklägerin habe nach hinten gehen wollen, damit man sie in ihrem alkoholisierten Zustand nicht sehe. Sie habe fast nicht stehen können, er habe sie stützen müssen. Weiter hinten beim Parkplatz und der Wiese habe sie ins Gras sitzen wollen. Auf seinen Hinweis hin, dass so die Kleider grün würden, habe sie versucht, sich dort auf den Randstein zu setzen. Sie sei dann mit einem Bein ins Gras getreten und sie seien ca. 1,5 Meter den Abhang hinuntergerutscht. Er habe sich dabei die Wunde am Bein zugezogen und zudem kleine Schnittwunden. Als er aufgestanden sei, habe er sie zum Sitzen bringen wollen. Beim Randstein oben habe ein BMW mit albanischen Nummernschildern gestanden. Zwei Männer seien ausgestiegen und einer der Männer habe zu ihm gesagt, sie würden die Privatklägerin mitnehmen. Er habe sie nicht mitgehen lassen wollen. Der Mann sei zu ihm gekommen und hässig geworden. Dieser habe versucht, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, aber er sei ausgewichen. Er habe dann von hinten irgendetwas bzw. einen Schlag bekommen und sei ohnmächtig geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er aufgestanden und habe sich umgeschaut. Die Privatklägerin habe er nicht mehr gesehen und der BMW sei auch nicht mehr dort gewesen. Er habe dann seiner Cousine ein Video sowie Sprach- und Textnachrichten geschickt, dass er nicht wisse, wo die Privatklägerin sei, sie sei mitgenommen worden. Weiter vorne habe er sich übergeben müssen. Andere Personen hätten ihm dann geholfen und seien mit ihm die Strasse nach vorne gelaufen, wo er seinen Kollegen J.___ mit zwei Kolleginnen getroffen habe. Sie seien dann die Treppe beim Club hochgegangen, wo er erneut habe erbrechen müssen. Später sei er zur vor Ort anwesenden Polizei gegangen. Er sei der Privatklägerin nur insofern körperlich nahegekommen, als er sie habe halten müssen. Sie müsse ihn mit jemandem verwechseln, sie habe ja auch auf jemanden gewartet (AS 442 ff., 480 ff., 175 ff., Pläne AS 459, 188)."}