{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nDie Vorinstanz hat sich zudem eingehend mit diversen Einwendungen des Jugendlichen zu den Aussagen der Privatklägerin befasst und diese allesamt verworfen (vgl. US 24 ff.). Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. So ist insbesondere der Einwand nicht ansatzweise plausibel, die Privatklägerin habe wahrheitswidrig einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität geltend gemacht, um aufgrund des kulturellen Hintergrunds mögliche Konsequenzen zu Hause wegen des Clubbesuchs und des Alkoholkonsums abmildern zu können. Die Privatklägerin legte vielmehr grossen Wert darauf, dass ihre Eltern von allem nichts erfahren (ASKJ 107). Aktenwidrig ist zudem die Behauptung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, die Privatklägerin habe Personen, die ihre Aussagen, dass sie nicht in ein Auto eingestiegen sei, bestätigen könnten, nicht bezeichnet. Das Gegenteil ist der Fall: Die Privatklägerin hat die Personen F.___ und G.___ bezeichnet, wobei diese bekanntlich der Polizei von Anfang an bekannt waren (AS 628 ff., AS 402 f.). Offensichtlich ist zudem, dass irgendwelche Äusserungen von Polizeibeamten oder Handnotizen der diensthabenden Jugendanwältin noch während des laufenden Polizeieinsatzes bzw. unmittelbar danach nicht geeignet sind, spätere detaillierte, nachvollziehbare und gleichlautende Aussagen der Privatklägerin in mehreren schriftlichen Einvernahmen in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält (US 25), liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass sich die Privatklägerin via Handy mit anderen Personen hinsichtlich des Sachverhalts abgesprochen haben könnte. Was die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Schreien angeht, ist zum einen festzuhalten, dass zwischen Schreien, lautem «Brüelen» und lautem Weinen im Rahmen einer nachträglichen Schilderung durch verschiedene Personen eine Differenzierung schwierig erscheint. Fakt ist andererseits, dass es just die Wort- und Lautäusserungen der Privatklägerin waren, welche G.___ und F.___ auf die Privatklägerin aufmerksam werden liessen. Beide sagten bereits vor Ort gegenüber der Polizei übereinstimmend aus, sei hätten das «Geschrei» von einer Frau gehört (AS 402 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern leicht abweichende Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen Einfluss auf deren grundsätzliche Glaubhaftigkeit haben sollten. Dasselbe gilt für die weiteren angeblichen Widersprüche in den Angaben der Privatklägerin. Es kann dazu vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 - 28). Abschliessend ist festzuhalten, dass insbesondere die Aussagen von G.___ und F.___ die Angaben der Privatklägerin bestätigen: Sie hielt sich auf dem bezeichneten Wiesenstück auf, schrie, dass eine andere Person aufhören solle, sie wolle das nicht, worauf sich eine männliche Person entfernte, welche wie der Jugendliche einen weissen Pullover und ein schwarzes Gilet trug; die Privatklägerin selber war bei ihrem Auffinden völlig aufgelöst. Dass die Privatklägerin sodann zuerst abweisend auf die beiden Zeugen reagierte, zeugt entgegen der Annahme der Verteidigung nicht von einer Realitätsverkennung, sondern erstaunt unter Berücksichtigung des damals gerade Geschehenen überhaupt nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall nicht von Fremden angefasst werden wollte, auch wenn diese ihr nur helfen wollten.\nSchliesslich konnte am Hals der Privatklägerin auch noch eine DNA-Mischspur abgenommen werden, welche die DNA des Jugendlichen enthält (AS 539 ff.). Hierzu ist indes anzumerken, dass der Jugendliche die Privatklägerin bereits beim Verlassen des Clubs stützen musste und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann und unter welchen Umständen die Spur an den Hals der Privatklägerin gelangte.\nZusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass die umfassenden und detaillierten Aussagen der Privatklägerin ohne realen Erlebnishintergrund nicht vorstellbar sind. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ausmachbar sind und die Aussagen punktuell durch die Angaben von G.___ und F.___ sowie das Gutachten über die körperliche Untersuchung gestützt werden.\n2.4.2 Aussagen des Jugendlichen\nDer Jugendliche wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme zur Sache fand am 17. Oktober 2021 um 12:58 Uhr – also einige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 436 ff.). Gleichentags um 18:36 Uhr fand eine polizeiliche Befragung zur Person statt. Am 18. Oktober 2021 fand die Hafteinvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur statt (AS 479 ff.). Am 25. Januar 2022 wurde der Jugendliche durch die neu zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person befragt (AS 173 ff.). Am 11. April 2022 erfolgte eine erneute Befragung durch die Jugendanwältin des Kantons Solothurn zur Sache und zur Person (AS 140 ff.). Die Vorinstanz befragte den Jugendlichen zudem im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er dort nur Fragen zur Person beantworten wollte (ASKJ 120 ff.; Erklärung amtliche Verteidigerin Zeile 16 ff.)."}