{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nDen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. So erweisen sich insbesondere bereits die Aussagen der Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme (AS 469 ff.) wenige Stunden nach dem Vorfall als in sich stimmig. Soweit in dieser Einvernahme teilweise etwas unpräzise Angaben in Bezug auf die Häufigkeit einzelner Handlungen («immer wieder») enthalten sind, dürfte dies in der Tat in erster Linie dem noch gegebenen Alkoholeinfluss und der Aufregung geschuldet gewesen sein. Effektive Widersprüche in der Schilderung des Tatablaufs sind hingegen nicht auszumachen. Dies bestätigte sich insbesondere in der zweiten Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft, in welcher die Privatklägerin sehr konkrete Angaben machte, indem sie von einer Ohrfeige und von zweimaligem Hinunterziehen der Hose sowie von zweimaligem Hinfallen sprach (AS 496 ff.) – nota bene Präzisierungen, welche sich zugunsten des Jugendlichen auswirken. Entgegen der Einwendungen des Jugendlichen trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin in dieser Einvernahme praktisch nur Antworten auf geschlossene bzw. Suggestivfragen der einvernehmenden Jugendanwältin gegeben hat. Die Privatklägerin schilderte vielmehr im freien Bericht erneut den gesamten Ablauf und erwähnte ohne Nachfrage die Ohrfeige und das zweimalige Hinunterziehen der Hosen sowie ein zweimaliges Umfallen. Die Privatklägerin machte entsprechend auch detaillierte Angaben zum Kerngeschehen, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass das Kerngeschehen (Umfallen, Runterziehen der Hose, Ohrfeige) im vorliegenden Fall sehr überblickbar ist. Die Privatklägerin machte indes auch von sich aus ausführliche Angaben zum «erweiterten Kerngeschehen», welches den gesamten Zeitraum ab Verlassen des Clubs bis zum Auffinden durch die beiden Auskunftspersonen beinhaltet. Die Privatklägerin schildert in sämtlichen Einvernahmen inhaltsgleich detailliert und mit räumlich-zeitlicher Verknüpfung, wie es dazu kam, dass sie überhaupt mit dem Jugendlichen nach draussen ging, wie sich im Anschluss das Fortbewegen weg vom Club gestaltete, was sich im Bereich der Wiese abspielte und wie es schliesslich dazu kam, dass andere Personen auf sie aufmerksam wurden. Zudem schildert die Privatklägerin detailliert Gespräche zwischen ihr und dem Jugendlichen, welche nachvollziehbar aufzeigen, dass sie selber kein gutes Gefühl hatte und zurück zum Club wollte («Dann lief ich immer so weg von ihm und sagte laut, dass er mich nicht anlangen soll, dass ich dies nicht will und dass ich weiss, was er am Machen ist.», AS 496 ff.), während der Jugendliche mit ihr offensichtlich weiter weg vom Club gehen wollte und ihr gegenüber wahrheitswidrig angab, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er habe ihnen den Standort geschickt. Den Aussagen ist aber auch klar zu entnehmen, dass die Privatklägerin es offenlegte, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war (vgl. Beispiele US 22). Weiter ist festzuhalten, dass sich Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der zweiten Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft in ihre ersten Aussagen einfügen lassen, ohne dass es zu Widersprüchen oder unplausiblen Ergebnissen käme. Ergänzende Fragen konnte die Privatklägerin jeweils ebenfalls nachvollziehbar und ohne Widersprüche entstehen zu lassen beantworten. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Aussagequalität als hoch zu werten ist, Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin oder relevante suggestive Einflüsse sind keine erkennbar. Zudem ist auch nirgends ein Motiv für eine absichtliche Falschbezichtigung des Jugendlichen bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens auszumachen."}