{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nZusammengefasst ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin folgender Ablauf der Geschehnisse (vgl. US 16 f.): Sie und der Jugendliche seien, als sie draussen angekommen seien, zunächst etwas von den Leuten, die dort am Anstehen gewesen seien, weg- und von dort dann noch etwas nach hinten gegangen. Sie selbst habe da zum Club zurückgehen wollen. Der Jugendliche habe ihr gesagt, dass ihre Kolleginnen kommen würden, er hätte mit diesen geschrieben. Er habe sie dann immer weiter nach hinten gezogen. Sie habe ihn weggestossen, weil er immer zu ihr hingekommen sei; er habe sie dann fest zu sich gezogen und habe sie geküsst, auch auf den Hals. Sie sei immer so von ihm weggegangen und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen, sie wolle dies nicht und wisse, was er am machen sei. Dann sei dort hinten diese Wiese gewesen. Die Wiese sei hinauf- und wieder hinuntergegangen, dort sei sie hinuntergefallen; sie habe High Heels getragen. Dann habe er versucht, ihre Hose auszuziehen. Er habe die Hose bis zu ihren Knien hinuntergezogen und sie habe sie wieder hochgezogen. Sie habe ihm dabei gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe versucht, sie zu küssen und an den Hals zu kommen (mit dem Mund). Sie habe sich gegen ihn gewehrt, habe ihn weggestossen. Sie habe auch geschrien. Dann habe sie weggehen können und sei nochmals hingefallen. Er habe nochmals ihre Hose hinuntergezogen; sie habe ihn weggestossen und habe die Hose wieder hochgezogen. Sie habe geschrien. Sie sei dann von ihm weggerannt und habe wieder geschrien. Andere Personen seien auf sie aufmerksam geworden und zu ihr gekommen und sie habe sich hingesetzt; er sei da gleich weggegangen. Er habe ihr, als sie auf dem Boden gelegen und geschrien habe, auch «eine Flättere» (Ohrfeige) gegeben. Er habe zudem wiederholt gesagt, sie solle warten, ihre Kolleginnen kämen bald. Die Frauen, die zu ihr gekommen seien, hätten Fragen gestellt. Sie habe erzählt, was vorgefallen sei. Später sei sie dann zur Strasse gebracht worden, dort sei die Ambulanz gekommen (AS 469 ff., 494 ff., ASKJ 109 ff.; Plan ASKJ 119).\nDie Vorinstanz hat in ihrem schriftlichen Urteil die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin sehr ausführlich und eingehend dargelegt und gewürdigt (vgl. US 18-30), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat die Aussagen zudem auch auf geltend gemachte angebliche Widersprüche zu Aussagen von Drittpersonen oder anderen Beweismitteln hin geprüft. Die Vorinstanz ist zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass in den Ausführungen der Privatklägerin ein quantitativer Detailreichtum und weitere Realkennzeichen auszumachen seien, so insbesondere eine logische Konsistenz, räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (vgl. US 29). Die Angaben erschienen in der Gesamtschau stimmig, nachvollziehbar, differenziert und nicht unnötig belastend; zudem zeige die Aussageweise, dass die Privatklägerin sich nicht strategisch verhalten habe. Dies alles spreche gegen die Lügenhypothese und lasse stattdessen auf einen Erlebnisbezug der Aussagen schliessen."}