{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.\n- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.\n2. Konkrete Beweiswürdigung\n2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).\n2.2 Strittiger Sachverhalt\nUnbestritten ist, dass die Privatklägerin und der Jugendliche sich am späteren Abend des 16. Oktober 2021 (bzw. in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2021) im [Nachtclub] aufhielten. Sie hatten einander zuvor nicht gekannt. Der Jugendliche war über das Wochenende mit seiner Familie bei der Familie seiner Cousine zu Besuch. Er fuhr mit dieser zum Club, traf sich dann dort jedoch zuerst mit Kollegen. Die Privatklägerin kam mit zwei Kolleginnen zum Club und traf sich dort mit H.___, der Cousine des Jugendlichen. Auf dem Parkplatz kam es dabei zu einem kurzen ersten Begrüssungskontakt zwischen der Privatklägerin und dem Jugendlichen (AS 441 f., 446 f., 174, 469, 493, 495; ASKJ 090). Nach erfolgtem Einlass in den Club fand die Kolleginnengruppe keinen freien Tisch bzw. keine Lounge. Der Jugendliche bot seiner Cousine mit ihren Kolleginnen per WhatsApp-Chat einen Platz an dem von ihm und seinen Kollegen bereits belegten Tisch an, worauf sich die Kolleginnengruppe dazugesellte. In der Folge hielten sich die Privatklägerin und der Jugendliche, wie auch die weiteren Personen, im Club auf, tanzten und tranken Alkohol (AS 446 ff., 175, 469, 495 f.; ASKJ 109, 090, 094). Die Privatklägerin war nach Mitternacht relativ stark alkoholisiert. Sie hatte Mühe, sich selbstständig auf den Beinen zu halten und zeitweise war ihr schwindlig. H.___ schlug vor, mit der Privatklägerin an die frische Luft zu gehen. Der Jugendliche ging mit der Privatklägerin voraus und stützte sie beim Gehen, H.___ und die weitere Kollegin I.___ folgten nach, beim Hinausgehen verlor man sich aber offenbar aus den Augen. Draussen angekommen, begab sich der Jugendliche mit der Privatklägerin, die er nach wie vor stützte, via [Strasse] an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wo es u.a. Parkplätze hatte (AS 442, 452, 483, 175, 469, 472, 476, 496 f., 501; ASKJ 109, 090 f., 097; Pläne AS 459, 188, ASKJ 119).\nHinsichtlich der Gründe für die örtliche Verschiebung und der weiteren Begebenheiten liegen voneinander abweichende Angaben der beiden Direktbeteiligten vor. Der angeklagte Sachverhalt ist damit bestritten und zu beweisen.\n2.3 Objektive Beweismittel\nUnmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Jugendlichen vorgeworfene und von diesem bestrittene Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen. Ergänzend liegen jedoch verschiedene objektive Beweismittel wie die Auswertung der Mobiltelefone der Beteiligten, die körperliche Untersuchung und Analyse des Blutalkoholgehalts, die Sicherung von DNA-Spuren sowie die fotografische Dokumentation der Örtlichkeiten vor. Auch wenn diese Beweismittel für sich alleine jeweils keinen Tatbeweis zu erbringen vermögen, so handelt es sich gleichwohl um gewichtige Indizien, mit deren Hilfe sich insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten vertiefter beurteilen lässt.\n2.4 Subjektive Beweismittel\n2.4.1 Aussagen der Privatklägerin\nDie Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal befragt. Die erste polizeiliche Einvernahme fand am 17. Oktober 2021 um 07:27 Uhr – also wenige Stunden nach dem Vorfall – statt (AS 469 ff.). Am 2. November 2021 wurde die Privatklägerin von der Jugendanwältin des Kantons Zürich ein weiteres Mal befragt (AS 491 ff.). Die Vorinstanz befragte die Privatklägerin zudem im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 (ASKJ 104 ff.)."}