{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\nA.___ und E.___, die sich vorher nicht kannten, befanden sich am 16. /17. Oktober 2021 beide im Club [Nachtclub] und trafen dort wegen gemeinsamer Bekannter bzw. Verwandter aufeinander. Während des Aufenthalts im Club konsumierten beide Alkohol. Nach Mitternacht verliessen sie zusammen den Club, um an die frische Luft zu gehen. E.___ wurde dabei aufgrund ihres alkoholisierten Zustands von A.___, der ebenfalls alkoholisiert war, beim Gehen gestützt. Die Beiden begaben sich via [Strasse] an der [Firma] [Ort 1] vorbei bis zu einer Wiese am Ende des asphaltierten Wegs, wobei A.___ E.___ küsste und zu sich zog. E.___ teilte ihm verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Bei der Wiese fiel die sichtlich alkoholisierte E.___ auf dem Gras hin und A.___ mit ihr mit. Am Boden liegend zog A.___ zweimal die Hose von E.___ herunter, zumindest um sie gegen ihren Willen im Schambereich zu berühren und damit unter Gewaltanwendung zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. E.___ zog ihre Hose jeweils wieder hoch und teilte verbal mit, dass sie dies nicht wolle. Sie konnte sich aufgrund ihres alkoholisierten Zustands und der körperlichen Überlegenheit von A.___ jedoch nicht aus der Situation befreien. Als E.___ lauter zu schreien begann, schlug A.___ sie mit der flachen Hand ins Gesicht. Daraufhin konnte sich E.___ lösen. A.___ entfernte sich, als sich zwei ihm und E.___ unbekannte Personen genähert hatten, die durch das Schreien von E.___ aufmerksam geworden waren.\nWeil E.___ sich schlussendlich doch noch aus der Situation befreien konnte, ohne dass A.___ die beabsichtigte sexuelle Handlung vornehmen konnte, blieb es beim Versuch.\nIV. Formelles\n1. Verwertbarkeit der Einvernahmen von Auskunftspersonen\nWie bereits vor der Vorinstanz lässt der Jugendliche auch im Berufungsverfahren einwenden, die Aussagen von G.___, F.___ und H.___ im Rahmen des Polizeirapports seien nicht verwertbar (vgl. Plädoyernotizen vom 4. November 2024, S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand in ihrem Urteil (Urteil Vorinstanz Seite [nachfolgend: US] 8 f.) im Detail befasst und ist zum Schluss gelangt, dass die entsprechenden Aussagen und Angaben verwertbar sind. Auf die entsprechenden Erwägungen inkl. Zitierung der Rechtsprechung kann vollumfänglich verwiesen werden.\nDie Angaben von G.___ und F.___ wurden im Polizeirapport (AS 402) aufgeführt. Es handelte sich dabei um Erstaussagen bzw. Angaben gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort und nicht um eine formelle schriftliche Einvernahme. Die Polizei musste sich einen ersten Überblick über das Geschehen verschaffen und nahm von den anwesenden Personen die entsprechenden Angaben zu den klassischen W-Fragen «Wer? Was? Wann? Wo? etc.» auf. In dieser Phase bestehen keine Teilnahmerechte. Hinweise darauf, dass im Polizeirapport etwas nicht korrekt wiedergegeben wäre, gibt es keine. Der Rapport mit den darin wiedergegebenen Angaben der Auskunftspersonen stellt demnach grundsätzlich ein verwertbares Beweismittel dar.\nF.___ und G.___ wurden zudem am 10. März 2022 jeweils im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme bzw. Konfrontationseinvernahme durch die zuständige Jugendanwältin ausführlich als Zeuge bzw. Zeugin befragt. Bei diesen Einvernahmen hatten der Jugendliche und seine Verteidigerin ein Teilnahmerecht, womit der Konfrontationsanspruch gewahrt wurde. Der Konfrontationsanspruch beinhaltet, dass die einvernommene Person sich in Anwesenheit der beschuldigten Person inhaltlich nochmals zur Sache äussert, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann. Nicht erforderlich ist dabei, dass die früheren Angaben von der einvernommenen Person wortwörtlich wiederholt werden. Werden durch diese Angaben zur Sache gemacht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Nur wenn die früheren Aussagen im Wesentlichen lediglich formal bestätigt werden bzw. keine substanzielle Äusserung zur Sache erfolgt, ist die frühere Befragung nicht verwertbar (vgl. u.a. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2). Seitens des Jugendlichen konnten im Rahmen der betreffenden Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt werden, wobei auf die Ausübung des Fragerechts verzichtet wurde. Die ersten Angaben der Auskunftspersonen gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort sind damit verwertbar.\nDasselbe gilt auch für die polizeiliche Einvernahme von H.___ vom 17. Oktober 2021. Die betreffende Einvernahme fand unmittelbar nach dem Vorfall um 04:03 Uhr statt. Die zuständige Jugendanwältin der Jugendanwaltschaft Winterthur wurde gemäss den polizeilichen Unterlagen erst in der Zeit von 04:35 bis 04:45 Uhr über den Fall informiert und erteilte erste Anweisungen (AS 583, 587, 402). Die Einvernahme von H.___ als Auskunftsperson erfolgte damit noch im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, in welchem keine Teilnahmerechte existieren. H.___ ist zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals als Zeugin befragt worden und hat sich frei und eingehend zur Sache geäussert. Seitens des Jugendlichen haben dabei Ergänzungsfragen gestellt werden können, womit dessen Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Die Einvernahme vom 17. Oktober 2021 ist folglich verwertbar.\n2. Verwertbarkeit der Angaben im Rahmen der körperlichen Untersuchung"}