{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n11. Mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 29. September 2022 meldete der Jugendliche die Berufung an (ASKJ 166).\n12. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. Februar 2024 erklärte der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 18. März 2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 002 ff.). Die Berufung wurde beschränkt auf den Schuldspruch der versuchten sexuellen Nötigung inkl. Bemessung der Strafe und Bewährungshilfe (Dispositivziffern 1-4), die Zivilansprüche der Privatklägerin (Dispositivziffern 8 und 9) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 11-13).\n13. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2024 auf eine Anschlussberufung (ASB 012). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtanwältin Géraldine Walker, verzichtete auf das Stellen von Anträgen (ASB 015 ff.).\n14. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde die amtliche Verteidigung des Jugendlichen durch Rechtsanwältin Sarah Trüb für das Berufungsverfahren bestätigt (ASB 015).\n15. Am 5. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt.\nII. Anwendbares Recht und Übergangsbestimmungen\n1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen werden.\nGemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.\n2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.\nArt. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 51 Abs. 1 JStPO."}