{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\n\n5. Ab 12:58 bzw. 17:46 Uhr wurde der Jugendliche im Beisein der aufgebotenen Pikett-Verteidigerin durch die Polizei als Beschuldigter befragt (AS 436 ff., 461 ff.). Zudem wurde er auf Anordnung der Jugendanwältin ab 20:20 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 571 ff.). Im Anschluss an die Hafteinvernahme durch die Jugendanwältin wurde der Jugendliche am 18. Oktober 2021, um 14:30 Uhr, aus der Haft entlassen (AS 479 ff.). Gleichzeitig wurden ihm als Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für den Kanton Zürich und ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin auferlegt (AS 643 ff.).\n6. Am 2. November 2021 fand eine Einvernahme der Privatklägerin durch die Jugendanwältin unter Gewährung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin statt (AS 491 ff.).\n7. Am 4. November 2021 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich geführte Verfahren zuständigkeitshalber von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 771 ff.). Die neu zuständige Jugendanwältin des Kantons Solothurn befragte den Jugendlichen am 25. Januar 2022 im Beisein seiner amtlichen Verteidigerin zur Sache und zur Person (AS 173 ff.) und erliess am 26. Januar 2022 eine Jugendverfügung (Strafbefehl), mit welcher sie den Jugendlichen wegen versuchter sexueller Nötigung zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilte (AS 004 ff.).\n8. Gegen diese Jugendverfügung (Strafbefehl) erhob der Jugendliche mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 1. Februar 2022 Einsprache (AS 066 ff.). In der Folge verfügte die Jugendanwältin am 2. Februar 2022 die forensische Auswertung der ab den Mobiltelefonen des Jugendlichen und der Privatklägerin sichergestellten Daten (AS 063 f.) und befragte am 10. März 2022 die bereits vor Ort durch die Polizei befragten Auskunftspersonen F.___ und G.___ als Zeugen unter Wahrung des Teilnahmerechts des Jugendlichen und seiner amtlichen Verteidigerin (AS 147 ff., AS 164 ff.). Am 11. April 2022 folgte eine Schlusseinvernahme des Jugendlichen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin (AS 140 ff.).\n9. Mit Anklageverfügung vom 26. April 2022 (AS 001 ff.) überwies die Jugendanwältin die Akten dem Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen wegen versuchter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).\n10. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 wurden durch das Kantonale Jugendgericht H.___ als Zeugin sowie die Privatklägerin und der Jugendliche mit audiovisueller Aufzeichnung befragt (Aktenseiten Kantonales Jugendgericht [ASKJ] 089 ff.). Das Kantonale Jugendgericht fällte im Anschluss folgendes Urteil (ASKJ 175 ff.):\n1. A.___ hat sich der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021, schuldig gemacht (Vorhalt gemäss Anklageverfügung vom 26. April 2022).\n2. A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 4 Wochen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 1 Jahr.\n3. A.___ werden 2 Tage Haft an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 2 hiervor angerechnet.\n4. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn wird mit deren Durchführung beauftragt.\n5. Folgende sichergestellten Gegenstände werden E.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist: Kleider (Slip, BH, T-Shirt, Hose) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich). Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind zu vernichten.\n6. Folgende sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben: Kleider (Unterhose, Unterhemd, Hose, Pullover, Gilet) und Schuhe (alles aufbewahrt bei der Kantonspolizei Zürich / FOR Zürich).\n7. Die durch die Kantonspolizei Zürich auf den Mobiltelefonen von E.___ und A.___ gesicherten Daten (Geschäfts-Nr. [...]) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.\n8. A.___ wird verurteilt, E.___ Schadenersatz von CHF 91.80 zu bezahlen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch E.___ ausdrücklich vorbehalten.\n9. A.___ wird verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2021, zu bezahlen.\n10. Die [Versicherung] wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.\n11. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, wird auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.\n12. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird auf CHF 12'910.25 (52,57 und 10,74 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 509.90 und CHF 81.50 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 767.90 und CHF 155.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 2'169.85 verbleibt eine Restanz von CHF 10'740.40 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.\n13. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn."}