{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2024-1_2024-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169874&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5124a436c799cc1583273a26d386797"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:10", "Checksum": "932a69346f39a0943c518cf70673f4f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2024 STBEJ.2024.1\nRegeste:\nversuchte sexuelle Nötigung\n\nObergericht\nStrafkammer\nUrteil vom 5. November 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Rauber\nGerichtsschreiberin Schmid\nIn Sachen\nJugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Trüb,\nbeschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger\nbetreffend versuchte sexuelle Nötigung\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 5. November 2024:\n1. Jugendanwältin B.___, für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin\n2. A.___, als beschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger\n3. Rechtsanwältin Sarah Trüb, als amtliche Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen\n4. C.___, Untersuchungsbeamter Jugendanwaltschaft, als Zuschauer\n5. D.___, Rechtspraktikantin Jugendanwaltschaft, als Zuschauerin\nIn Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahme des beschuldigten Jugendlichen sowie in Bezug auf die von der Jugendanwaltschaft und der Verteidigerin des beschuldigten Jugendlichen vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme), die schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den Anträgen und den Plädoyers in den Akten verwiesen.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nJugendanwältin B.___ für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin:\n1. A.___ sei im Sinne der Anklageverfügung vom 26. April 2022 schuldig zu sprechen wegen versuchter sexueller Nötigung, begangen am 17. Oktober 2021 in [Ort 1], zum Nachteil von E.___.\n2. Auf die Anordnung einer Schutzmassnahme sei zu verzichten.\n3. A.___ sei mit einem Freiheitsentzug von 4 Wochen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 1 Jahr.\n4. Für den Fall des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen anzurechnen.\n5. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe für A.___ anzuordnen, wobei die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn mit deren Durchführung zu beauftragen sei.\n6. Es sei festzustellen, dass Ziff. 5-7 und 10 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 23. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.\n7. Es sei nach richterlichem Ermessen über die von E.___ gestellten Zivilforderungen zu entscheiden.\n8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ durch Rechtsanwältin Sarah Trüb, sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Geraldine Walker, seien gerichtlich festzusetzen, wobei festzustellen sei, dass die amtliche Verteidigerin für die Aufwendungen bis 25. Januar 2022 mit Jugendverfügung vom 26. Januar 2022 bereits mit CHF 2' 169.85 entschädigt worden sei. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ sei zu verzichten.\n9. A.___ sei ein angemessener Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.\nRechtsanwältin Sarah Trüb für den beschuldigten Jugendlichen und Berufungskläger:\n1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv festzustellen.\n2. A.___ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.\nEventualiter sei zufolge der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Bestrafung von A.___ abzusehen und demnach auch auf die Anordnung von Bewährungshilfe zu verzichten, unter Anrechnung der Haft.\n3. Die Zivilklage der Privatklägerin (E.___) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.\n4. Die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.\nEventualiter seien die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich abzuschreiben.\nSubeventualiter sei eine reduzierte Gebühr festzusetzen und ein angemessener Teil der Verfahrenskosten abzuschreiben.\n5. Es sei A.___ für den erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.\n------------\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Am Sonntag, 17. Oktober 2021, um 01:18 Uhr, ging eine telefonische Meldung einer Drittperson bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein, welche in der Folge mehrere Patrouillen zum Ereignisort in der Nähe des [Nachtclubs] in einem Industriegebiet in [Ort 1] schickte. Vor dem Haupteingang des Clubs traf die Polizei auf E.___ (nachfolgend: Privatklägerin) sowie mehrere weitere Personen. Die Privatklägerin musste von den anwesenden Personen gestützt werden und war nur begrenzt ansprechbar (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 17.10.2021, Aktenseite [AS] 403). Sie gab jedoch gegenüber der Polizei an, der Cousin einer Kollegin habe versucht, sie zu vergewaltigen. Es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Die Privatklägerin wurde in der Folge durch die Sanität ins Universitätsspital Zürich überführt.\nVor Ort wurden durch die Polizei die beiden Auskunftspersonen F.___ und G.___ mündlich befragt (vgl. Rapport, AS 402 f.).\n2. Um 02:50 Uhr wurde der beschuldigte Jugendliche A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) vor Ort durch die Polizei vorläufig festgenommen. Ein durchgeführter Atemlufttest ergab einen Wert von 0,42 mg/l, was 0,84 Promille entspricht.\n3. Ab 04:30 Uhr wurde H.___, die Cousine des Jugendlichen, durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 476 ff.).\n4. Die Privatklägerin wurde auf Anordnung der polizeilich informierten Jugendanwältin ab 06:10 Uhr durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin körperlich untersucht (AS 534 ff.) und ab 07:27 Uhr polizeilich einvernommen (AS 468 ff.)."}