wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen. 5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 15. Januar 2018, zu bezahlen. 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: