Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht von ¾ ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. 2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (zuzügl. 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung) auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben im Umfang von 75 %: