Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.