Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Infolge des Verschlechterungsverbots besteht diesbezüglich keine solidarische Haftbarkeit der Eltern. 2.1.3 A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;