Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft. 2.1.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl.